Gebührensatzung für den Friedhof Gr. Schretstaken
der Ev.-Luth. Kapellengemeinde Schretstaken
der Ev.-Luth. Kirchengemeinde Breitenfelde
Nach Artikel 25 Abs. 3 Satz 4 der Verfassung der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland hat der Kirchengemeinderat der Ev.-Luth. Kirchengemeinde Breitenfelde in der Sitzung am 11.11.2021 die nachstehende Gebührensatzung vom 04.11.2021 beschlossen.
§1 Allgemeines
Die Gebühren für die Benutzung des Friedhofs Gr. Schretstaken und seiner Einrichtungen sowie für unter § 6 aufgeführten Leistungen werden nach dieser Gebührensatzung erhoben.
§2 Gebührenschuld
Zur Zahlung der Gebühren ist der Antragssteller und derjenige verpflichtet, in dessen Interesse oder Auftrag der Friedhof oder seine Einrichtungen benutzt werden. Sind mehrere Personen zahlungspflichtig, so haften sie als Gesamtschuldner.
§3 Fälligkeit der Gebühren
- Die Festsetzung der Gebühren erfolgt durch schriftlichen Gebührenbescheid. Dieser wird der Gebührenschuldnerin bzw. dem Gebührenschuldner durch einfachen Brief bekannt gegeben.
- Die Gebühren sind innerhalb eines Monats nach Erhalt des Gebührenbescheids fällig.
- Der Friedhofsträger kann – abgesehen von Notfällen – die Benutzung des Friedhofs untersagen und Leistungen verweigern, sofern ausstehende Gebühren nicht entrichtet worden sind oder eine entsprechende Sicherheit nicht geleistet ist.
- Gebührenbescheide, die formularmäßig oder mit Hilfe automatischer Einrichtungen erlassen werden, sind ohne Unterschrift oder Namenswiedergabe gültig. §119 Abs. 3 Satz 2 der Abgabenordnung gilt entsprechend.
- Rechtsbehelfe und Rechtsmittel gegen Gebührenbescheide haben keine aufschiebende Wirkung. Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes und der Verwaltungsgerichtsordnung in der jeweils geltenden Fassung, soweit durch Kirchengesetz nicht anders bestimmt ist.
§4 Säumniszuschläge, Kosten, Einzug rückständiger Gebühren
- Werden Gebühren nicht bis zum Ablauf des Fälligkeitstages entrichtet, so ist für jeden angefangenen Monat der Säumnis ein Säumniszuschlag von ein Prozent des abgerundeten rückständigen Gebührenbetrages zu entrichten; abzurunden ist auf den nächsten durch 50€ teilbaren Betrag.
- Für schriftliche Mahnungen sind die entstandenen Portokosten durch die Gebührenschuldnerin bzw. den Gebührenschuldner zu erstatten.
- Rückständige Gebühren, Säumniszuschläge sowie Kosten nach Absatz 2 werden im Verwaltungszwangsverfahren eingezogen. Die Kosten der Vollstreckung hat die Vollstreckungsschuldnerin bzw. der Vollstreckungsschuldner zu tragen.
§5 Verjährung der Gebühren
Für die Festsetzungsverjährung der Gebühren gelten die §§ 169 bis 171 der Abgabenordnung und für die Zahlungsverjährung der Gebühren die §§ 228 bis 232 der Abgabenordnung entsprechend.
§6 Gebührentarif
I. Gebühren für die Verleihung von Nutzungsrechten an Grabstätten (Grabnutzungsgebühren)
1. Grabstätten (nicht für Stellengräber)
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500,00€ 500,00€ |
2. Wiedererwerb und Verlängerung von Nutzungsrechten.
3. Friedhofsunterhaltungsgebühr (einschließlich Heizung und Endreinigung der |
25,00€
25,00€
250,00€ |
II. Verwaltungsgebühren
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19,00€ 56,00€
35,00€
10,00€ |
III. Gebühren für die Bestattung
1. Für das Öffnen und Schließen eines Grabes (Erdbestattung) | 450,00€ |
2. Für das Öffnen und Schließen eines Urnengrabes | 200,00€ |
3. Abräumen der Grabanlage (inkl. Entsorgen des Denkmals und der Einfassungen) | 360,00€ |
IV. Sonstige Gebühren 1. Benutzung der Friedhofseinrichtungen (Pauschale[2]) |
250,00€ |
2. Stellengrab[3] jährlich
|
35,00€ 70,00€ |
3. Wenn ein Stellengrabinhaber Dritten das Recht erteilt auf seinem Stellengrab beerdigt zu werden, muss die volle Grabnutzungsgebühr gem. § 6 Abs. I.1. bezahlt werden. |
§ 7 Inkrafttreten
Vorstehende Friedhofsgebührensatzung wurde
- Vom Kapellenvorstand Schretstaken beschlossen am 04.11.2021
- Vom Kirchengemeinderat KG Breitenfelde beschlossen am 11.11.2021
- Vom Kirchenkreisrat kirchenaufsichtlich genehmigt am 11.11.2021
- Mit Hinweis im „Möllner Markt“ öffentlich bekanntgemacht am 24.11.2021
Die Friedhofsgebührensatzung Schretstaken wird auf der Homepage der Kirchengemeinde Breitenfelde und einem Hinweis in der Zeitung „Möllner Markt“ öffentlich bekanntgemacht und tritt mit kirchenaufsichtlicher Genehmigung am 24.11.2021 in Kraft.
Gleichzeitig tritt die Friedhofsgebührensatzung vom 25.03.2011 außer Kraft.
Der Kapellenvorstand der
Ev.-Luth. Kapellengemeinde Schretstaken Gr. Schretstaken, d. 04.11.2021
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(Vorsitzende des Kapellenvorstandes) (Mitglied des Kapellenvorstandes)
Der Kirchengemeinderat der
Ev.-Luth. Kirchengemeinde Breitenfelde Breitenfelde, d. 11.11.2021
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(Vorsitzende des Kirchengemeinderates) (Stellv. Vorsitzender des Kirchengemeinderates)
[1] Eine Grabbreite = 1,20m
[2] Für Gemeindeglieder und Mitglieder bzw. Gäste von Religionsgemeinschaften, die der Arbeitsgemeinschaft Christlicher Kirchen in Schleswig-Holstein und Hamburg angehören, wird die Gebühr von der Kirchengemeinde übernommen.
[3] Ein Stellengrab ist ein reserviertes Wahlgrab der ehemaligen sog. Halb- und Vollhufner. Ein Stellengrab umfasst 2 Grabbreiten (s. Fußnote 1)