Gebührensatzung für den Friedhof Gr. Schretstaken
    der Ev.-Luth. Kapellengemeinde Schretstaken
  der Ev.-Luth. Kirchengemeinde Breitenfelde

 

Nach Artikel 25 Abs. 3 Satz 4 der Verfassung der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland hat der Kirchengemeinderat der Ev.-Luth. Kirchengemeinde Breitenfelde in der Sitzung am 11.11.2021 die nachstehende Gebührensatzung vom 04.11.2021 beschlossen.

 

§1 Allgemeines

Die Gebühren für die Benutzung des Friedhofs Gr. Schretstaken und seiner Einrichtungen sowie für unter § 6 aufgeführten Leistungen werden nach dieser Gebührensatzung erhoben.

 

§2 Gebührenschuld

Zur Zahlung der Gebühren ist der Antragssteller und derjenige verpflichtet, in dessen Interesse oder Auftrag der Friedhof oder seine Einrichtungen benutzt werden. Sind mehrere Personen zahlungspflichtig, so haften sie als Gesamtschuldner.

 

§3 Fälligkeit der Gebühren

  1. Die Festsetzung der Gebühren erfolgt durch schriftlichen Gebührenbescheid. Dieser wird der Gebührenschuldnerin bzw. dem Gebührenschuldner durch einfachen Brief bekannt gegeben.
  2. Die Gebühren sind innerhalb eines Monats nach Erhalt des Gebührenbescheids fällig.
  3. Der Friedhofsträger kann – abgesehen von Notfällen – die Benutzung des Friedhofs untersagen und Leistungen verweigern, sofern ausstehende Gebühren nicht entrichtet worden sind oder eine entsprechende Sicherheit nicht geleistet ist.
  4. Gebührenbescheide, die formularmäßig oder mit Hilfe automatischer Einrichtungen erlassen werden, sind ohne Unterschrift oder Namenswiedergabe gültig. §119 Abs. 3 Satz 2 der Abgabenordnung gilt entsprechend.
  5. Rechtsbehelfe und Rechtsmittel gegen Gebührenbescheide haben keine aufschiebende Wirkung. Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes und der Verwaltungsgerichtsordnung in der jeweils geltenden Fassung, soweit durch Kirchengesetz nicht anders bestimmt ist.

 

§4 Säumniszuschläge, Kosten, Einzug rückständiger Gebühren

  1. Werden Gebühren nicht bis zum Ablauf des Fälligkeitstages entrichtet, so ist für jeden angefangenen Monat der Säumnis ein Säumniszuschlag von ein Prozent des abgerundeten rückständigen Gebührenbetrages zu entrichten; abzurunden ist auf den nächsten durch 50€ teilbaren Betrag.
  2. Für schriftliche Mahnungen sind die entstandenen Portokosten durch die Gebührenschuldnerin bzw. den Gebührenschuldner zu erstatten.
  3. Rückständige Gebühren, Säumniszuschläge sowie Kosten nach Absatz 2 werden im Verwaltungszwangsverfahren eingezogen. Die Kosten der Vollstreckung hat die Vollstreckungsschuldnerin bzw. der Vollstreckungsschuldner zu tragen.

 

§5 Verjährung der Gebühren

Für die Festsetzungsverjährung der Gebühren gelten die §§ 169 bis 171 der Abgabenordnung und für die Zahlungsverjährung der Gebühren die §§ 228 bis 232 der Abgabenordnung entsprechend.

 

§6 Gebührentarif

I. Gebühren für die Verleihung von Nutzungsrechten an Grabstätten (Grabnutzungsgebühren)

1. Grabstätten (nicht für Stellengräber)

  1. Wahlgrabstätte für 25 Jahre (pro Grabbreite[1])
  2. Urnengemeinschaftsgrabstätte für 20 Jahre                      

 

 

500,00€

500,00€

2. Wiedererwerb und Verlängerung von Nutzungsrechten.                                                                                  

  1. Für jedes Jahr des Wiedererwerbs oder der Verlängerung nach abgelaufener Liegezeit einer Wahlgrabstätte wird pro Jahr und Grabbreite eine Gebühr von
    berechnet. (Mindestlaufzeit 5 Jahre)
  2. Für jedes Jahr des Wiedererwerbs oder der Verlängerung nach abgelaufener Liegezeit eines Urnengrabes in der Urnengemeinschafts- grabstätte wird pro Jahr und Grabbreite eine Gebühr von
    berechnet. (Mindestlaufzeit 5 Jahre)

 

3. Friedhofsunterhaltungsgebühr (einschließlich Heizung und Endreinigung der
    Kapelle)

 

 

 

 

25,00€

 

 

 

25,00€

 

 

250,00€

                                                                                                      

II. Verwaltungsgebühren

  1. Für die Genehmigung zur Aufstellung und einschließlich der jährlichen Prüfung der Standfestigkeit
  2. Eines liegenden Grabmals
  3. Eines stehenden Grabmals

 

  1. Die Gebühr für den Erwerb, Wiedererwerb und die Verlängerung des Nutzungsrechts wird für die gesamte Nutzungszeit im Voraus erhoben

 

  1. Die Gebühr für die Nutzungsverlängerung-Stellengräber

 

 

 

19,00€

56,00€

 

    

     35,00€

 

     10,00€

 

III. Gebühren für die Bestattung

1. Für das Öffnen und Schließen eines Grabes (Erdbestattung)450,00€
2. Für das Öffnen und Schließen eines Urnengrabes200,00€
3. Abräumen der Grabanlage (inkl. Entsorgen des Denkmals und der Einfassungen)360,00€

IV. Sonstige Gebühren

1. Benutzung der Friedhofseinrichtungen (Pauschale[2])                                                                                                               

 

250,00€

 

2. Stellengrab[3] jährlich

  1. Bis 50ha
  2. Ab 50ha

 

 

 

35,00€

70,00€

3. Wenn ein Stellengrabinhaber Dritten das Recht erteilt auf seinem Stellengrab beerdigt zu werden, muss die volle Grabnutzungsgebühr gem. § 6 Abs. I.1. bezahlt werden. 

 

§ 7 Inkrafttreten

Vorstehende Friedhofsgebührensatzung wurde

  1. Vom Kapellenvorstand Schretstaken beschlossen                                          am 04.11.2021
  2. Vom Kirchengemeinderat KG Breitenfelde beschlossen                               am 11.11.2021
  3. Vom Kirchenkreisrat kirchenaufsichtlich genehmigt                                      am 11.11.2021
  4. Mit Hinweis im „Möllner Markt“ öffentlich bekanntgemacht                       am 24.11.2021

Die Friedhofsgebührensatzung Schretstaken wird auf der Homepage der Kirchengemeinde Breitenfelde und einem Hinweis in der Zeitung „Möllner Markt“ öffentlich bekanntgemacht und tritt mit kirchenaufsichtlicher Genehmigung am 24.11.2021 in Kraft.
Gleichzeitig tritt die Friedhofsgebührensatzung vom 25.03.2011 außer Kraft.

 

Der Kapellenvorstand der
Ev.-Luth. Kapellengemeinde Schretstaken                       Gr. Schretstaken, d.  04.11.2021

 

_____________________________________               ____________________________________
(Vorsitzende des Kapellenvorstandes)                              (Mitglied des Kapellenvorstandes)

 

Der Kirchengemeinderat der
Ev.-Luth. Kirchengemeinde Breitenfelde                         Breitenfelde, d. 11.11.2021

 

_____________________________________               _______________________________________
(Vorsitzende des Kirchengemeinderates)                        (Stellv. Vorsitzender des Kirchengemeinderates)

 


[1] Eine Grabbreite = 1,20m

[2] Für Gemeindeglieder und Mitglieder bzw. Gäste von Religionsgemeinschaften, die der Arbeitsgemeinschaft Christlicher Kirchen in Schleswig-Holstein und Hamburg angehören, wird die Gebühr von der Kirchengemeinde übernommen.

[3] Ein Stellengrab ist ein reserviertes Wahlgrab der ehemaligen sog. Halb- und Vollhufner. Ein Stellengrab umfasst 2 Grabbreiten (s. Fußnote 1)