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Der Gemeindebrief 1 - 2012 ist erschienen
Eingestellt am: 25.02.2012
Gottesdienste
20.05.12 09:00 Uhr: Predigtgottesdienst
20.05.12 10:15 Uhr: Predigtgottesdienst
Friedhofsgebührensatzung
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Friedhofsgebührensatzung für die Friedhöfe der Ev.-Luth. Kirchengemeinde Breitenfelde in Breitenfelde und Niendorf a.d.St. Nach Artikel 15 Abs. 1 Buchstabe f und m der Verfassung der Nordelbischen Ev.-Luth. Kirche i. V. m. § 32 der Friedhofssatzung hat der Kirchenvorstand der Ev.-Luth. Kirchengemeinde Breitenfelde in der Sitzung am 14.04.2010 die nachstehende Friedhofsgebührensatzung beschlossen:
§ 1 Allgemeines Für die Benutzung der Friedhöfe der Ev.-Luth. Kirchengemeinde Breitenfelde und ihrer Einrichtungen sowie für sonstige in § 6 aufgeführten Leistungen der Friedhofsverwaltung werden Gebühren nach dieser Gebührensatzung erhoben.
§ 2 Gebührenschuldner Zur Zahlung der Gebühren ist die Antragstellerin bzw. der Antragsteller und diejenige bzw. derjenige verpflichtet, in deren bzw. dessen Auftrag die Friedhöfe oder ihre Einrichtungen benutzt werden. Sind mehrere Personen zahlungsverpflichtet, so haften sie als Gesamtschuldner.
§ 3 Fälligkeit der Gebühren 1) Die Festsetzung der Gebühren erfolgt durch schriftlichen Gebührenbescheid. Dieser wird dem Gebührenschuldner durch einfachen Brief bekanntgegeben. 2) Die Gebühren sind innerhalb eines Monats nach Erhalt des Gebührenbescheides fällig. 3) Der Kirchenvorstand kann - abgesehen von Notfällen - die Benutzung der Friedhöfe untersagen und Leistungen verweigern, sofern ausstehende Gebühren nicht entrichtet worden sind oder eine entsprechende Sicherheit nicht geleistet ist. 4) Rechtsbehelfe und Rechtsmittel gegen Gebührenbescheide haben keine aufschiebende Wirkung. Im übrigen gelten die Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes und der Verwaltungsgerichtsordnung in der jeweils gültigen Fassung, soweit durch Kirchengesetz nichts anderes bestimmt ist.
§ 4 Säumniszuschläge, Kosten, Einziehung rückständiger Gebühren 1) Werden Gebühren nicht bis zum Ablauf des Fälligkeitstages entrichtet, so ist für jeden angefangenen Monat der Säumnis ein Säumniszuschlag vom 0,5 vom Hundert des rückständigen auf volle EURO abgerundeten Gebührenbetrages zu entrichten. 2) Für schriftliche Mahnungen sind die entstandenen Portokosten durch den Gebührenschuldner zu erstatten. 3) Rückständige Gebühren, Säumniszuschläge sowie Kosten nach Abs. 2 werden im Verwaltungszwangsverfahren eingezogen. Die Kosten der Vollstreckung hat der Vollstreckungsschuldner zu tragen.
§ 5 Verjährung der Gebühren Für die Festsetzungverjährung der Gebühren gelten die §§ 169 bis 171 der Abgabenordnung und für die Zahlungsverjährung der Gebühren die §§ 228 bis 232 der Abgabenordnung entsprechend.
§ 6 Gebührentarif
§ 7 Für besondere zusätzliche Leistungen, die im Gebührentarif nicht vorgesehen sind, setzt der Kirchenvorstand die zu entrichtende Vergütung von Fall zu Fall nach dem tatsächlichen Aufwand fest.
§ 8 1. Diese Friedhofsgebührensatzung tritt am Tage nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. 2. Mit Inkrafttreten dieser Gebührensatzung tritt die bisherige Friedhofsgebührensatzung außer Kraft. Breitenfelde, den 14.04.2010 Der Kirchenvorstand Siegel gez. Dr. Carl-Heinz Schulz / D.Hollmann (Vorsitzender/Mitglied)
Vorstehende Friedhofsgebührensatzung wurde 1. vom Kirchenvorstand beschlossen am 14. April 2010 2. vom Kirchenkreisvorstand kirchenaufsichtlich genehmigt am 9. Juni 2010 3. mit vollem Wortlaut im Internet unter www.Kirche-Breitenfelde.de veröffentlicht am 30. Juni 2010 4. mit Hinweis auf die Internetseite veröffentlicht im "Markt" am 26. Juni 2010 Die Friedhofsgebührensatzung tritt am 01.07.2010 in Kraft.
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