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Der Gemeindebrief 1 - 2012 ist erschienen
Eingestellt am: 25.02.2012

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Kindertagesstättensatzung für die Kindertagesstätten der Ev. Luth. der Kirchengemeinde Breitenfelde

Kindertagesstättensatzung

für die Kindertagesstätten

der Evangelisch-Lutherischen Kirchengemeinde Breitenfelde

Nach Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe m) der Verfassung der Nordelbischen Evangelisch-Lutherischen Kirche hat der Kirchenvorstand der Evangelisch-Lutherischen Kirchengemeinde Breitenfelde in der Sitzung am 13.04.2011 die nachstehende Kindertagesstättensatzung beschlossen.

 Präambel

Die evangelisch-lutherischen Kindertagesstätten sind sozialpädagogische Einrichtungen mit einem eigenen Betreuungs-, Erziehungs- und Bildungsauftrag, der in kirchlicher Verantwortung selbständig wahrgenommen wird.

 

Die Kindertagesstättenarbeit hat Teil am Auftrag der Kirche, das Evangelium von Jesus Christus in Wort und Tat zu bezeugen. Sie ist Dienst der Nordelbischen Evangelisch-Lutherischen Kirche an Eltern und Kindern, unabhängig vom religiösen Bekenntnis und der Nationalität der Familien.

Zur Erfüllung des Familien unterstützenden Betreuungs-, Erziehungs- und Bildungs­auftrag ist die Zusammenarbeit zwischen der Mitarbeiterschaft und den Eltern erforderlich. Eltern im Sinne dieser Satzung sind auch allein erziehende Elternteile, verwandte Personen, in deren Haushalt das Kind lebt und die das Sorgerecht aus­üben, sowie sorgeberechtigte Pflegeeltern. Die Eltern wirken an wichtigen Ent­scheidungen der Kindertagesstätten mit.

Inhaltsübersicht

             § 1: Geltungsbereich und Rechtsform

            § 2: Anzuwendende Vorschriften

            § 3: Angebot der Kindertagesstätten

            § 4: Öffnungszeiten, Ferienregelung, Sonderdienste

            § 5: Aufnahme

            § 6: Abmeldung und Kündigung

            § 7: Regelung für den Besuch der Einrichtung

            § 8: Gesundheitsvorsorge

            § 9: Versicherungen

            § 10: Mitwirkung der Erziehungsberechtigten

            § 11: Gebühren

            § 12: Inkrafttreten

 

§ 1

Geltungsbereich und Rechtsform

 

(1)       Diese Kindertagesstättensatzung gilt für die Kindertagesstätten der

Evangelisch-Lutherischen Kirchengemeinde Breitenfelde in Breitenfelde, Niendorf, Alt-Mölln,Tramm und Bälau.

(2)       Die Kindertagesstätten sind selbständige Anstalten des öffentlichen Rechts.

 

§ 2

Anzuwendende Vorschriften

 

Die Arbeit der Kindertagesstätten geschieht nach Maßgabe dieser Kindertagesstätten­satzung auf der Grundlage der nachstehenden Rechtsvor­schriften.

 

  • ¨ Gesetz zur Neuordnung des Kinder- und Jugendhilferechts (Kinder- und Jugend­hilfegesetz - KJHG) vom 26. Juni 1990 (BGBl. S. 1163), in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. März 1996 (BGBL. I S. 477), zuletzt geändert am 29. Mai 1998 durch das 2. Gesetz zur Änderung des Elften Buches Sozialgesetzbuch

 

  • ¨ Gesetz zur Förderung von Kindern in Tageseinrichtung und Tagespflegestellen (Kindertagesstättengesetz - KiTaG) (GVOBl. Schl.-H. vom 19.12.1991, S. 651, zuletzt geändert durch Gesetz vom 15.12.2005, GVOBl. Schl.-H. S. 561)

  

  • ¨ Mindestverordnung für die Einrichtung und den Betrieb von Kindertages­einrichtungen (Landesverordnung für Kindertageseinrichtungen - KiTaVO vom 13. November 1992 ( GVOBl. Schl.- H. S. 500), zuletzt geändert durch Verordnung vom 22. September 1999 ( GVOBl. Schl.- H. S. 268)

 

  • ¨ die für die Kindertagesstättenarbeit in der Nordelbischen Evangelisch-Lutherischen Kirche maßgebenden Vorschriften (Verfassung der NEK, Kirchengesetze, Richtlinien und Tarif­verträge in der jeweils gültigen Fassung).

 

§ 3

Angebot der Kindertagesstätten

 

Die Kindertagesstätten nehmen in der Regel Kinder vom vollendeten ersten Lebens­jahr (Krippengruppe) bis zum Schuleintritt auf. Das Mindestalter in der Waldgruppe beträgt in der Regel drei Jahre und sechs Monate.

 

Das Aufnahmeverfahren richtet sich nach § 5.

 

§ 4

Öffnungszeiten, Ferienregelung, Sonderdienste

 

  • (1) Die Kindertagesstätten sind in der Regel von Montag bis Freitag geöffnet.

Die genauen Öffnungszeiten sind in der Gebührensatzung aufgeführt.

(2)       Bei Bedarf und im Rahmen der personellen Möglichkeiten kann ein

Sonderdienst (Früh- und/oder Spätdienst) eingerichtet werden. Der Träger entscheidet nach Anhörung des Beirates über die Einrichtung von Früh- und Spätdiensten. Die Inanspruchnahme dieses Dienstes ist von den Erziehungs­berechtigten bei der Leitung der Einrichtung schriftlich zu beantragen.                                  

(3)       Während der Ferienzeit für die Allgemeinbildenden Schulen in Schleswig-

Holstein bleiben die Kindertagesstätten für vier Wochen geschlossen, davon mindestens drei Wochen in den Sommerferien

Sie können eine Woche in den Frühjahrs- oder Herbstferien geschlossen werden.

Ferner schließen die Kindertagesstätten zwischen Weihnachten und Neujahr und an 2 Tagen für die Möglichkeit eines Konzeptionstages und die Teilnahme an einem Betriebsausflug.

Die Schließungszeiten werden nach Anhörung der Elternvertretung und des Beirates vom Träger festgelegt und bis zum 15. Februar des Jahres bekanntgegeben.

(4)       Die pädagogischen Mitarbeiter/innen nehmen jährlich bis zu 5 Arbeitstage an

Fortbildungsmaßnahmen gem. § 19 (1, 2) KiTaG teil. Der Träger ist verpflichtet, die pädagogischen Kräfte in angemessenem Umfang, soweit es die dienst­lichen Belange zulassen, dafür freizustellen.

(5)       Werden die Kindertagesstätten auf Anordnung des Gesundheitsamtes oder

aus anderen zwingenden Gründen vorübergehend geschlossen oder in ihrem Betrieb eingeschränkt, besteht kein Anspruch auf Aufnahme des Kindes in eine andere Gruppe  oder auf Schadenersatz. Eine Erstattung der Gebühr aus diesem Grund erfolgt nicht.

(6)       Wenn durch Unwetter Unterrichtsausfall an den allgemeinbildenden Schulen                     

           ist, fällt auch die Betreuung in den Kindertagesstätten aus.

 

§ 5

Aufnahme

 

(1)       Die Aufnahme des Kindes erfolgt auf Antrag der Erziehungsberechtigten in der

Regel zu Beginn des Betreuungsjahres. Das Betreuungsjahr beginnt jeweils am 1. August und endet am 31. Juli des folgenden Jahres. Während des laufenden Betreuungsjahres können Kinder nur aufgenommen werden, wenn Plätze zur Verfügung stehen.

 (2)       Die Aufnahme von Kindern ist durch die Zahl der verfügbaren Plätze

begrenzt. Übersteigt die Zahl der Aufnahmeanträge die Zahl der verfügbaren Plätze, entscheidet der Träger der Einrichtung über die Vergabe der Plätze.

Bei der Festlegung des Allgemeinen Aufnahmeverfahrens wirkt der Beirat mit.

(3)       Für jedes Kind muss vor der Aufnahme in die Kindertagesstätten eine ärztliche

Bescheinigung vorgelegt werden, dass kein Anhalt für solche übertragbaren Krankheiten vorliegt, die einer Aufnahme entgegenstehen. Diese Bescheinigung soll nicht älter als drei Wochen sein. Bei der Aufnahme sollen vorausgegangene Krankheiten, insbesondere Infektionskrankheiten und Schutzimpfungen schriftlich festgehalten werden.

 

§ 6

Abmeldung und Kündigung

(1)       Eine Abmeldung des Kindes ist in der Regel nur zum Ende des

Betreuungsjahres (31. Juli) möglich. Die Abmeldung des Kindes muss in diesem Fall von den Erziehungsberechtigten bis zum 15. Mai schriftlich bei den Leitungen der Einrichtungen vorgelegt werden. Aus pädagogischen und betrieb­stechnischen Gründen kann einer Abmeldung oder Kündigung zum 31. Mai und 30. Juni nicht entsprochen werden.

(2)       In besonderen Fällen können Erziehungsberechtigte das

Betreuungsverhältnis mit einer Frist von vier Wochen zum Monatsende kündigen (z. B. Wegzug, Gebührenänderung u.a.).

(3)       Hat das Kind die Einrichtungen länger als vier Wochen nicht besucht, ohne

dass eine Mitteilung der Erziehungsberechtigten erfolgte, ist der Träger der Einrichtungen berechtigt, über den Platz frei zu verfügen. Die Erziehungsberechtigten werden vorab informiert.

(4)        Werden die Gebühren drei Monate  nicht gezahlt, kann die Betreuung des

Kindes eingestellt und ein Mahnverfahren eingeleitet werden.

(5)       Der Träger kann das Betreuungsverhältnis aus wichtigen Gründen kündigen,

insbesondere wenn das Kind in der erforderlichen Weise nicht gefördert werden kann oder die Förderung der übrigen Kinder der Gruppe erheblich beeinträchtigt wird. In diesen Fällen kann die  Kindertagesstättenleitung nach eingehender Beratung mit den Eltern dem Beirat vorschlagen, das Kind vom Kindertagesstättenbesuch auszuschließen. Die endgültige Entscheidung hat der Kirchenvorstand zu treffen.

(6)       Der Träger darf zur Erfüllung der Aufgaben nach der Präambel dieser

Satzung die notwendigen Daten der Kinder und der Erziehungsberechtigten erheben, verarbeiten und nutzen.

 

§ 7

Regelung für den Besuch der Einrichtung

(1)       Der regelmäßige Besuch der Einrichtungen ist Voraussetzung für eine

kontinuierliche Förderung des Kindes. Kann das Kind die Einrichtungen nicht besuchen, haben die Erziehungsberechtigten dies der Leitung oder der Gruppenleitung unverzüglich mitzuteilen.

(2)       Die Kinder sollen ein einfaches Frühstück mitbringen. Es ist nicht gestattet, den

Kindern Spielsachen, Süßigkeiten und Geld mitzugeben.

(3)       Die Aufsichtspflicht obliegt kraft Gesetzes (§ 1631 BGB) den

Personensorgeberechtigten, in der Regel den Erziehungsberechtigten.

Für die Dauer des Besuchs der Einrichtungen wird die Aufsichtspflicht auf den

Einrichtungsträger übertragen. Der Träger bedient sich bei der Erfüllung seiner Verpflichtung pädagogisch ausgebildeter Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter.

(4)       Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter übernehmen das Kind in den Räumen der

Einrichtungen und übergeben es am Ende der Öffnungszeit wieder in die Aufsichtspflicht der Erziehungsberechtigten.

(5)       Für den Weg zu den Einrichtungen sowie für den Nachhauseweg sind allein die

Erziehungsberechtigten aufsichtspflichtig. Ein nichtschulpflichtiges Kind kann nur dann ohne Begleitung den Hin- bzw. Heimweg antreten, wenn vorab eine schriftliche Erklärung der Erziehungsberechtigten in der Kindertagesstätte hinterlegt wurde.

(6)       Hat das Kindertagesstättenpersonal aus pädagogischen Gründen

Bedenken dagegen, dass das Kind seinen Hin- bzw. Heimweg allein antritt, sind die Erziehungsberechtigten verpflichtet, für das Hinbringen und die Abholung Sorge zu tragen. Wird dies abgelehnt, kann die Kündigung des Betreuungsverhältnisses durch den Träger der Kindertagesstätten erfolgen.

(7)       Mit den Einrichtungen ist schriftlich zu vereinbaren, von welcher Person das

Kind abgeholt wird und ob bestimmte Personen als Begleitpersonen ausgeschlossen sind.

(8)       Zur Teilnahme an Ausflügen und Reisen ist die schriftliche Einwilligung

der Erziehungsberechtigten erforderlich.

 

§ 8

Gesundheitsvorsorge

(1)       Bei Erkrankung des Kindes sind die Einrichtungen unverzüglich zu

benachrichtigen (z. B. bei Fieber, Erbrechen, Halsschmerzen und dgl.).

(2)       Bei Erkrankung des Kindes oder eines Haushaltsangehörigen des Kindes an

einer übertragbaren Krankheit (z. B. Keuchhusten, Masern, Röteln, Mumps, Windpocken, Scharlach, Diphtherie) oder Befall von Kopfläusen ist dies der Leitung unverzüglich mitzuteilen. Solange die Gefahr einer Krankheitsübertragung besteht, darf das Kind die Einrichtungen nicht besuchen (§ 34, Absatz 5 Infektionsschutzgesetz)).

 

§ 9

Versicherungen

(1)       Kinder, die in den Kindertagesstätten betreut werden, sind durch die

Gesetzliche Unfallversicherung nach Maßgabe des Sozialgesetzbuches unfallversichert

            -           auf dem direkten Weg zu den Kindertagesstätten sowie auf dem direkten

            Nachhauseweg,

-           während eines Aufenthalts in den Kindertagesstätten innerhalb

der Öffnungszeit,

            -           bei allen Tätigkeiten, die sich aus dem Besuch der Kindertagesstätten

ergeben - im Gebäude, auf dem Gelände und außerhalb der Kindertagesstätte, z. B. bei externen Unternehmungen.

(2)       Kinder, die in den Kindertagesstätten betreut werden, sind zusätzlich über den

Sammelversicherungsvertrag der Nordelbischen Evangelisch-Lutherischen Kirche unfallversichert.

(3)       Besuchskinder und andere Gäste, die an Veranstaltungen der

Kindertagesstätten teilnehmen, sind ebenfalls über den Sammelversicherungsvertrag der Nordelbischen Evangelisch-Lutherischen Kirche unfallversichert.

(4)       Die Erziehungsberechtigten sind verpflichtet, einen Unfall, den das Kind auf

dem Weg zu den Kindertagesstätten oder auf dem Nachhauseweg hat, der Leitung der Kindertagesstätten unverzüglich zu melden, damit die Kindertagesstätten ihrer Meldepflicht gegenüber der Unfallversicherung nachkommen können.

(5)       Verlust, Verwechslung und Beschädigung der Kleidung und anderer

mitgebrachter Gegenstände des Kindes sind nicht versichert. Eine Haftung wird nicht übernommen.

 

§ 10

Mitwirkung der Erziehungsberechtigten

Die Mitwirkung der Erziehungsberechtigten erfolgt gemäß den §§ 17 und 18 KiTaG durch die Elternvertretung der Kindertagesstätten und durch die Mitwirkung von Mitgliedern der Elternvertretung im Beirat der Einrichtungen. Einzelheiten regelt die Geschäftsordnung für den Beirat.

 

§ 11

Gebühren

 

Für die Nutzung der Kindertagesstätten werden von den Erziehungsberechtigten Gebühren nach der jeweils geltenden Kindertagesstättengebührensatzung erhoben. Die Gebührensatzung erlässt der Kirchenvorstand.

 

§ 12

Inkrafttreten

 

(1)        Diese Kindertagesstättensatzung wird auf der Internetseite der Kirchengemeinde Breitenfelde unter www.kirche-breitenfelde.de  und einem entsprechenden Hinweis in der Zeitung „Markt" mit Angabe der vorstehenden Internetadresse amtlich bekannt gemacht und

tritt am Tage nach der amtlichen Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die bisherige Kindertagesstättensatzung vom 13.05.2009 außer Kraft.

(2)    Die vorstehende Kindertagesstättensatzung wird hiermit ausgefertigt. Sie wurde durch den Bescheid des Kirchenkreisvorstandes des Kirchenkreises Herzogtum Lauenburg vom 18. Juli 2011 kirchenaufsichtlich genehmigt.

Breitenfelde, den 11.05.2011

 

            gez. ..Dr. Carl-Heinz Schulz..........................

            (Vorsitzender des Kirchenvorstandes)

 

                                                                                              (Siegel)

 

            gez. ..Britta Stamer.................................................

            (Mitglied des Kirchenvorstandes)

 

 

Vorstehende Kindertagesstättensatzung wurde

 

  • 1. vom Kirchenvorstand beschlossen am 13.04.2011

 

  • 2. vom Kirchenkreisamt kirchenaufsichtlich genehmigt am 18.Juli 2011

 

  • 3. mit vollem Wortlaut veröffentlicht im Internet unter www.kirche-breitenfelde.de. am 25.August 2011

 

  • 4. mit Hinweis auf die Internetseite veröffentlicht im „Markt" am 25. August 2011

 

Die Kindertagesstättensatzung tritt in Kraft am 01.08.2011